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   BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86   

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BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86 (https://dejure.org/1988,774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenversorgung - Dienstunfall - Wesentliche Ursache - Anlagebedingtes Leiden

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur wesentlichen" Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten bei anlagebedingten Leiden (Sanduhrneurinom = Nervenfasergeschwulst am Rückenmark)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1989, 52
  • ZBR 1989, 57
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 ; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - ; BVerwGE 35, 133 ; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).

    Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG 6 C 96.65 - ; BVerwGE 26, 332 ).

  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81

    Dienstbeschädigung - Voller Beweis

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 ; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - ; BVerwGE 35, 133 ; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).
  • BVerwG, 09.04.1970 - II C 49.68

    Qualifizierung eines Schlaganfalls als Dienstunfall - Herabsetzende Reden und

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 ; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - ; BVerwGE 35, 133 ; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 6 C 59.76

    Anspruch auf qualifizierte Dienstunfallversorgung nach Absturz eines Fluglehrers

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 ; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - ; BVerwGE 35, 133 ; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).
  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 96.65

    Begriff der wesentlichen Ursache im Dienstunfallrecht bei mehreren mitwirkenden

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG 6 C 96.65 - ; BVerwGE 26, 332 ).
  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 31/85

    Zur Frage der Kausalität, wenn eine Wehrdienstverrichtung, hier

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 12, 247 ) bezieht sich im übrigen nur auf die Frage der wesentlichen Mitverursachung des Todes eines Versicherten im Bereich der Hinterbliebenenversorgung (BSGE 22, 200 ; vgl. auch BSGE 40, 273), nicht aber auf die Beschädigtenversorgung (vgl. hierzu BSGE 60, 215 ).
  • BSG, 14.01.1965 - 5 RKn 57/60

    Anspruch der Hinterbliebenen - Tod des Versicherten - Arbeitsunfall neben

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 12, 247 ) bezieht sich im übrigen nur auf die Frage der wesentlichen Mitverursachung des Todes eines Versicherten im Bereich der Hinterbliebenenversorgung (BSGE 22, 200 ; vgl. auch BSGE 40, 273), nicht aber auf die Beschädigtenversorgung (vgl. hierzu BSGE 60, 215 ).
  • BVerwG, 09.04.1968 - II C 81.64

    Leistung einer Kriegsunfallversorgung bei Unfallbeschädigung i.S.d. § 135 BBG -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 ; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - ; BVerwGE 35, 133 ; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).
  • BVerwG, 20.02.1998 - 2 B 81.97

    Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit auf

    In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 10. Juli 1968, und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - jeweils m.w N.).

    Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. etwa Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 124/16

    Dienstliche Gespräche als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts;

    Dabei sind unter "Ursache" in diesem Sinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne zu verstehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - BVerwG 2 C 17.81 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.6.1988 - BVerwG 2 C 77.86 -, juris Rn. 17; Urteil vom 15.9.1994 - BVerwG 2 C 24.92 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2009 - 5 LA 155/07 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.3.2015 - 5 LA 78/14 -, juris Rn. 37).

    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überwiegend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte; alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus (BVerwG, Urteil vom 30.6.1988, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 24.92

    Beamtenrecht - Dienstunfallrecht - Ursachenbegriff - Polizeidienstunfähigkeit

    Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, das heißt Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - [Buchholz 239.1 § 31 Nr. 6] m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung - Stillzeiten - Unterrichtsstunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Stillzeiten einer Lehrerin

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 366
  • NJW 1988, 3030
  • NVwZ 1989, 63 (Ls.)
  • DVBl 1988, 1064
  • ZBR 1989, 57
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
    Mit dieser Zielrichtung erstrebt die Vorschrift einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (vgl. BVerfGE 40, 296 ), einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG) andererseits.
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
    Die unmittelbare Herleitung eines generellen pauschalen Freistellungsanspruchs einer stillenden Lehrerin aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheidet aus, weil die Fürsorgepflicht in Fällen, die durch spezielle Vorschriften geregelt sind, nicht über die darin dem Beamten eingeräumten Rechte hinausgeht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwGE 24, 92 ; 51, 264 ).
  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84

    Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
    entfallenden Teil ihrer Arbeitszeit nach ihren eigenen Vorstellungen selbst einteilen (vgl. dazu z.B. BVerwGE 59, 142 mit weiteren Nachweisen; 72, 289 ), und daß hinsichtlich der vom Dienstherrn einzuteilenden Zeit der eigentlichen Unterrichtserteilung im "Lehrerstundenplan" eine individuelle Einteilung für jeden einzelnen Lehrer getroffen wird.
  • BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84

    Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
    In die gleiche Richtung weist auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84 - (AP Nr. 1 zu § 7 MuSchG 1968 = NJW 1986, 864 f.), wonach eine Freistellung einer Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung zum Zweck des Stillens nach § 7 Abs. 1 MuSchG nur erfolgen kann, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird.
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
    entfallenden Teil ihrer Arbeitszeit nach ihren eigenen Vorstellungen selbst einteilen (vgl. dazu z.B. BVerwGE 59, 142 mit weiteren Nachweisen; 72, 289 ), und daß hinsichtlich der vom Dienstherrn einzuteilenden Zeit der eigentlichen Unterrichtserteilung im "Lehrerstundenplan" eine individuelle Einteilung für jeden einzelnen Lehrer getroffen wird.
  • BVerwG, 04.11.1976 - II C 40.74

    Dienstunfähigkeit - Ruhestand - Beamter - Berufung in Beamtenverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
    Die unmittelbare Herleitung eines generellen pauschalen Freistellungsanspruchs einer stillenden Lehrerin aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheidet aus, weil die Fürsorgepflicht in Fällen, die durch spezielle Vorschriften geregelt sind, nicht über die darin dem Beamten eingeräumten Rechte hinausgeht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwGE 24, 92 ; 51, 264 ).
  • VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17

    Anspruch einer Beamtin auf Gewährung von Stillzeiten während der Dienstzeit

    Stillzeit nach dem Mutterschutzgesetz und der insoweit gleichlautenden Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist danach in der Zeit zu bewilligen, in der die Antragstellerin durch den Dienstherrn zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, 2 C 60/86, juris Rn. 11).

    Die Erforderlichkeit des Stillens betrifft ausschließlich die Zeit, in der das Stillen mit der täglichen Arbeitszeitverpflichtung kollidiert und löst diesen Konflikt zugunsten des Stillens (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O., Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2016, 4 S 1957/16, juris Rn. 8).

    Ziel der das Mutterschutzgesetz den Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes entsprechend umsetzenden Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist das Schaffen eines "sachgerechten Ausgleichs zwischen dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG) andererseits" (vgl. zu der baden-württembergischen Mutterschutzverordnung BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, 2 C 60/86, juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16

    Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten

    § 36 AzUVO i.m.V § 7 Abs. 1 und 2 MuSchG regelt - lediglich - den Fall des unvermeidlichen zeitlichen Zusammentreffens des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht der Beamtin zugunsten des Stillens (bereits Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 m.w.N.).

    Zu der Stillzeitregelung in § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 16.07.1984 (GBl. S. 422) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 m.w.N.) festgestellt, dass die Stillzeit nur zu gewähren ist, wenn es erforderlich ist, dass die Beamtin in dieser Zeit ihr Kind stillt, und dies auch tatsächlich geschieht.

    Schließlich bestätige die Beschränkung der in § 7 Abs. 4 MuSchG getroffenen pauschalen Regelung auf für in Heimarbeit Beschäftigte, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Übrigen keine abweichende Regelung aufgrund arbeitszeitrechtlicher Besonderheiten (dort des Lehrerdienstes) für erforderlich gehalten und es somit beim Grundsatz der Anknüpfung an das zeitliche Zusammentreffen von Stillen und Dienstleistungspflicht belassen habe (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris).

    Der Verordnungsgeber war schließlich auch weder durch die Ermächtigungsvorschrift des § 76 LBG, wonach die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen durch Rechtsverordnung geregelt wird, noch durch den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet, einen Zeitausgleich ohne Anknüpfung an das zeitliche Zusammentreffen von Stillen und festgelegter Dienstleistungspflicht zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris m.w.N.).

    Die unmittelbare Herleitung eines generellen pauschalen Freistellungsanspruchs aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheidet schon deswegen aus, weil die Fürsorgepflicht in Fällen, die durch spezielle Vorschriften geregelt sind, nicht über die darin dem Beamten eingeräumten Rechte hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris m.w.N.).

    Dieser Unterschied ist jedoch durch das Fehlen eines zeitlichen Zusammentreffens von Anwesenheitspflicht und Stillen sachlich begründet, da das Ziel der Regelung, wie dargelegt, nicht eine allgemeine Verringerung der Arbeitszeit für stillende Mütter ist, sondern lediglich der Vorrang des Stillens bei unvermeidlichem zeitlichem Zusammentreffen mit einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (so BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris, zum fehlenden Anspruch einer Lehrerin auf Stillzeit außerhalb der Unterrichtsverpflichtung).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Aufgrund des Regelungsinhalts des § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG als Kollisionsnorm ist für eine Freistellung mit dem Ziel, die Ausübung des Ehrenamtes zeitlich zu ermöglichen, kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehlt, weil einer Pflicht zur Ausübung des Ehrenamtes keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis entgegensteht (Urteile vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 60.86 - BVerwGE 79, 366 = Buchholz 237.0 § 99 BaWüLBG Nr. 3 S. 3; vgl. nunmehr für Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - BAGE 129, 170 ).
  • VG Stuttgart, 14.02.2007 - 17 K 2032/07

    Stillende Lehrerin; sog. Stillstunde während unterrichtsfreier Zeit

    Die in der Hauptsache erhobene Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen des für sie erstellten Stundenplans zu Unrecht zur vollen Pflichtstundenzahl außerhalb der täglichen Stillzeit heranzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1988 - 2 C 60.86 -).

    Im vorliegenden Falle hat weder ein "Freigeben" in diesem Sinne mit der Folge, dass die freigegebene Zeit wie geleistete Arbeitszeit zu behandeln wäre, stattgefunden, noch hat die Antragstellerin Anspruch auf ein solches "Freigeben" oder auf eine sonstige Herabsetzung ihrer Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O.).

    Für ein solches "Freigeben" ist nur innerhalb der vom Dienstherrn festgelegten Arbeitszeit Raum, weil eine Beamtin über ihre sonstige Zeit ohnehin selbst verfügt (BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O.).

    So sieht es im Ergebnis auch Willikonsky im Kommentar zum Mutterschutzgesetz (2. Aufl. [2007], § 7 RdNr. 2): "Wird ... bei einer Lehrerin der Stundenplan so gestaltet, dass sie Unterricht nur außerhalb der von ihr gewählten Stillzeiten zu erteilen hat, so kann sie nicht verlangen, dass ihr zusätzlich Arbeitsbefreiung erteilt wird." Allerdings führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.06.1988 (a.a.O.) den Begriff der "Unterrichtszeit" ein.

    Im Übrigen ist für eine entsprechende Anwendung angesichts der ganz unterschiedlichen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Stellung und sozialen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen kein Raum (BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O.).

  • BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R

    Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden

    Der Senat konnte offen lassen, ob die arbeitsrechtlich eindeutige Zuordnung der Stillzeit zur Arbeitszeit iS des § 2 Abs. 1 ArbZG (vgl BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60/86, BVerwGE 79, 366; BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84, EzA § 7 MuSchG Nr. 1, JURIS; Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, § 7 RdNr 4; Heenen, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage - Stand 2000, § 226 Schutz vor und nach der Entbindung, RdNr 30, 39; Zmarzlik ua, aaO, § 7 MuSchG RdNr 11 mwN) auch für das BErzGG gilt oder ob die Stillzeit dort, wegen der damit verbundenen, dem Zweck des BErzGG entsprechenden Hinwendung zum Kind, von der Arbeitszeit abzusetzen ist.

    Fällt das Stillen in die frei zu gestaltende Arbeitzeit, entfällt der Anspruch, da er nur im Falle des unvermeidlichen Zusammentreffens des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstzeit besteht (vgl BVerwGE 79, 366).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2014 - 1 M 63/14

    Stillzeitgewährung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin

    Vielmehr erstrebt die Vorschrift einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem hergebrachten und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten und der damit korrelierenden Alimentationspflicht des Dienstherrn einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG andererseits ( siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 ).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.1993 - 5 M 748/93

    Anspruch der beamteten Lehrerin auf Dienstbefreiung zur Wahrnehmung von

    Wie die beiden mit Beamtenrecht befaßten Senate des beschließenden Gerichts mehrfach (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -, ZBR 1989, 151; Beschl. v. 9.5.1988 - 2 OVG B 36/88 - 2-9969; Beschl. v. 4.8.1986 - 5 OVG B 240/86 - 5-7317; Beschl. v. 30.8.1983 - 2 OVG B 36/83 - 2-8997; Beschl. v. 29.4.1983 - 2 OVG B 15/83 - 2-8929) und das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 = DVBl 1988, 1064 = NJW 1988, 3030 = DÖD 1988, 29) entschieden haben, ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO zu verneinen, wenn eine beamtete Lehrerin ihr Kind außerhalb der von ihr zu erteilenden Unterrichtsstunden stillt.

    Die Frage, ob eine solche zeitliche Begrenzung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO hergeleitet werden kann, wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 366, 371) [BVerwG 30.06.1988 - 2 C 60/86] ausdrücklich offengelassen und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sowie in der Literatur unterschiedlich beantwortet.

  • VG Frankfurt/Oder, 02.12.2015 - 2 L 882/15

    Polizeibeamtin, Mutterschutz, Stillzeit

    Vielmehr erstrebt die Vorschrift einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem hergebrachten und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten und der damit korrelierenden Alimentationspflicht des Dienstherrn einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG andererseits (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366).
  • OVG Niedersachsen, 05.06.1991 - 2 L 132/89

    Freistellung einer Lehrerin zum Stillen ihres Kindes; Zulässigkeit einer

    Unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 - DVBl 1988, 1064) sei die angegriffene Anordnung als rechtmäßig anzusehen gewesen.

    Eine Meinungsverschiedenheit besteht im wesentlichen darüber, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß § 7 Abs. 1 MuSchV nur in den Fällen eines "unvermeidlichen" zeitlichen Zusammentreffens des Stillens mit der "zeitlich festgelegten" Dienstleistungspflicht einen Freistellungsanspruch gewährt (BVerwG, Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 -, DVBl S. 1064).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 4 S 49.15

    Anspruch der stillenden Mutter auf Freistellung durch den Arbeitgeber

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und dabei gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60.86 -, juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Vorschrift einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG) andererseits dient.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89

    Sonderanspruch auf Dienstzeitbefreiung zur Erfüllung mütterlicher Pflichten im

  • VG Karlsruhe, 20.11.1997 - 6 K 375/95

    Gewährung von Unfallruhegehalt; Entbehrlichkeit und Versäumung der Meldefrist;

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